SCHLICHTUNGSORDNUNG
Baubegleitende Schlichtung mit Empfehlungscharakter
Vorbemerkungen
§ 1 Gegenstand der Schlichtung
§ 2 Zusammensetzung des Schlichter-Gremiums
§ 3 Benennung der Schlichter
§ 4 Beginn der Schlichtungstätigkeit
§ 5 Vertretung im Schlichtungsverfahren
§ 6 Begründung des Antrags
§ 7 Erwiderung
§ 8 Stellungnahme des Antragstellers
§ 9 Verfahrensbefugnisse des Schlichter-Gremiums
§ 10 Einbeziehung Dritter
§ 11 Mündliche Verhandlung
§ 12 Herbeiführung der Entscheidung
§ 13 Annahme bzw. Ablehnung der Entscheidung
§ 14 Schiedsgerichte und ordentliche Gerichte
§ 15 Empfehlung des Schlichter-Gremiums hinsichtlich streitiger Forderungen
§ 16 Vertraulichkeit und Zeugnisverweigerungsrecht
§ 17 Kosten des Verfahrens
§ 18 Haftung
Die baubegleitende Schlichtung ist eine freiwillige, unabhängige Einrichtung mit dem vorrangigen Ziel eine Einigung durch Vereinbarung zwischen den Parteien herbeizuführen. Sie ist kein Schiedsgerichtsverfahren im Sinne der Zivilprozessordnung und sie ersetzt keine der üblichen Institutionen des Bauvertrags und der VOB. Sie soll damit letztlich der Qualität des Bauwerks, der Kooperation und der zeitnahen Lösung von Streitfällen zwischen den Vertragsparteien während der Vertragserfüllung dienen.
Zwecks größerer Effizienz und schnellerer, qualifizierter Bearbeitung von möglichen Streitfällen durch die Schlichter sollten die Schlichter vom Vertragsschluss an das Projekt begleiten. Wenn nichts anderweitig vereinbart ist, besitzt das Ergebnis einen empfehlenden Charakter.
§ 1
Gegenstand der Schlichtung
Gegenstand der Schlichtung sind alle Streitigkeiten zwischen Auftrageber und Auftragnehmer bzgl. des geschlossenen Vertrages.
§ 2
Zusammensetzung des Schlichter-Gremiums
(1) Die Schlichter sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, von den Parteien oder deren Beauftragten unabhängig.
(2) Die Anzahl der Schlichter und die Zusammensetzung des Schlichter-Gremiums wird von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Umfangs des Bauvorhabens und der im konkreten Fall zu erwartenden Fragestellungen vereinbart.
(3) Das Schlichter-Gremium besteht, soweit die Parteien im Vertrag nichts anderes vereinbaren, aus drei Personen (z.B. je einem Volljuristen mit baurechtlichen Kenntnissen, einem Bausachverständigen mit besonderem Fachwissen im baubetrieblichen und kalkulatorischen Bereich und einem Bausachverständigen mit besonderem Fachwissen für die technischen Fragestellungen).
(4) Hat das Schlichter-Gremium mehr als ein Mitglied, sollte ein Mitglied eine juristische Ausbildung nachweisen, die zum Richteramt befähigt.
§ 3
Benennung der Schlichter
(1) Jede Partei benennt innerhalb von 3 Wochen nach Vertragsunter-schrift einen Schlichter. Diese benennen innerhalb von 14 Tagen den Dritten, der den Vorsitz übernehmen wird. Die jeweils andere Partei, bzw. im Falle des Vorsitzenden beide Parteien, hat/haben der Benennung zuzustimmen. Eine solche Zustimmung ist nur in gravierenden Fällen zu verweigern.
(2)
Erfolgt eine der Benennungen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen und haben
sich die Parteien nicht auf deren Verlängerung verständigt, kann die jeweils
interessierte Partei bei dem Verein zur
Förderung der alternativen Streitbeilegung im Baubereich e.V. eine solche
Benennung innerhalb vergleichbarer Frist beantragen.
§ 4
Beginn der Schlichtungstätigkeit
(1) Mit der Konstituierung des Gremiums erhält jeder Schlichter vom Auftraggeber eine komplette Kopie des Vertrages. Darüber hinaus erhalten die Schlichter regelmäßig, in Abhängigkeit von den Projektgegebenheiten, Informationen über den Projektfortschritt, z.B. in Form der Kopie des Monatsberichtes.
(2) Wenn im Vertrag nichts anderweitig festgelegt ist, besuchen die Schlichter, in Abstimmung mit den Parteien, und in Abhängigkeit von den Projektgegebenheiten regelmäßig die Baustelle. Die Parteien informieren dabei die Schlichter über den jeweiligen Status der Arbeiten und eventuelle Probleme.
(3) Die Schlichter stehen während der Beauftragung für eine Schlichtungstätigkeit bereit.
(4) Das Schlichter-Gremium wird unverzüglich – spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen – tätig, wenn eine Partei einen Streitfall zur Bearbeitung einreicht.
§ 5
Vertretung im Schlichtungsverfahren
(1) Jede Partei kann sich im Schlichtungsverfahren vertreten lassen. Voraussetzung ist, dass der Vertreter zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist ( § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
(2) Der Nachweis der Bevollmächtigung bedarf der Schriftform, soweit es sich nicht um den gesetzlichen Vertreter einer Partei handelt.
§ 6
Begründung des Antrags
(1) Der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist vom Antragsteller schriftlich zu begründen, wobei auch zu bereits bekannten Gegenpositionen des Antragsgegners Stellung zu nehmen ist.
(2) Dem Antrag sind alle zur Begründung notwendigen Unterlagen, wie z.B. Korrespondenz und Pläne, vollständig beizufügen.
(3) Eine Kopie des kompletten Antrages ist der jeweils anderen Vertragspartei gleichzeitig zuzustellen.
§ 7
Erwiderung
(1) Der Antragsgegner hat auf den Antrag und seine Begründung in allen Punkten schriftlich in möglichst kurzer Frist zu erwidern. § 6 Nr. (3) gilt auch für die Erwiderung. Die vom Schlichter - Gremium festzusetzende Erwiderungsfrist soll im Regelfall 14 Tage nicht überschreiten. Je nach Lage des Einzelfalls kann sie durch die Schlichter oder die Parteien (gemeinsam) verlängert werden.
§ 8
Stellungnahme des Antragstellers
(1) Soweit das Schlichter-Gremium es für erforderlich hält, kann es dem Antragsteller die Gelegenheit geben, zu den Ausführungen des Antragsgegners Stellung zu nehmen. § 6 Nr.(3) gilt auch für die Stellungnahme des Antragstellers.
(2) Die für diese Stellungnahme vom Schlichter-Gremium zu setzende Frist soll im Regelfall sieben Tage nicht überschreiten. Je nach Lage des Einzelfalls kann sie verlängert werden.
§ 9
(1) Beide Parteien sind neutral, unparteiisch und gleich zu behandeln und ihnen ist ausreichend rechtliches Gehör zu gewähren.
(2) Das Schlichter-Gremium hat die Schriftsätze der Parteien auf Unklarheiten und notwendige Ergänzungen hin zu überprüfen und ggf. entsprechende Hinweise an die Parteien zu geben, um eine Aufklärung zu erreichen.
(3) Das Schlichter-Gremium kann im Rahmen seiner Entscheidungsfindung das Vorbringen einer Partei unberücksichtigt lassen, wenn dieses aus von der Partei zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig vorgetragen wurde, dass die Gegenseite hinreichend Gelegenheit hatte hierauf zu erwidern.
(4) Externe Sachverständige dürfen von dem Schlichter-Gremium nur dann beigezogen werden, wenn dies für die Aufklärung des Sachverhalts bzw. für die notwendigen Tatsachenfeststellungen unumgänglich ist. Die Auswahl eines ggf. hinzuzuziehenden externen Sachverständigen bedarf der Zustimmung beider Parteien.
(5) Soweit das Schlichter-Gremium es für die Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich erachtet, soll es in Abstimmung mit beiden Parteien die Baustelle besichtigen, ggf. gemäß Abs. 3 dieser Ordnung unter Hinzuziehung externer Sachverständiger.
(6) Im übrigen entscheidet der Vorsitzende in Abstimmung mit seinen Kollegen über die Durchführung des Verfahrens.
§ 10
Hinzuziehung Dritter
(1) Auf Antrag einer Partei oder bei Notwendigkeit entscheidet das Schlichter-Gremium über die Hinzuziehung Dritter, die am Bauprojekt beteiligt sind.
§ 11
Mündliche Verhandlung
(1) Im Regelfall nicht länger als sieben Tage nach Einreichung des letzten Schriftsatzes gemäß § 7 bzw. § 8 dieser Schlichtungsordnung hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung in Abstimmung mit den Parteien stattzufinden.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, die wesentlichen Punkte ihres Vortrages noch einmal darzustellen und zu den Argumenten der Gegenseite Stellung zu nehmen.
(3) Das Schlichter-Gremium kann Einzelgespräche der Schlichter mit den Parteien zulassen.
(4) Das Schlichter-Gremium kann auch Zeugen anhören. Die Parteien sind dafür verantwortlich, dass die Zeugen anwesend sind.
(5) Wesentliche Erklärungen der Parteien sind vom Schlichter-Gremium zu protokollieren.
(6) Ein zweiter Termin zu einer mündlichen Verhandlung kann anberaumt werden, wenn unvorhergesehene Ereignisse dies erfordern und zu erwarten ist, dass die Aussichten für eine einvernehmliche Beilegung des Streites durch einen zweiten Termin nachhaltig verbessert werden können. Das Schlichter-Gremium trifft in diesem Fall nach freiem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung des zweiten Termins, der im Regelfall nicht später als nach Ablauf von sieben Tagen nach Beendigung des ersten Termins zur mündlichen Verhandlung stattfinden soll.
§ 12
Herbeiführung der Entscheidung
(1) Soweit keine Einigung zwischen den Parteien erfolgt, entscheidet das Schlichter-Gremium innerhalb 3 Wochen nach der mündlichen Verhandlung mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Die Schlichter entscheiden auf der Basis des Vertrages, den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und den technisch/ wirtschaftlichen Gegebenheiten des Projektes. Die Entscheidung ist zu begründen.
§ 13
Annahme bzw. Ablehnung der Entscheidung
(1) Die Parteien haben Gelegenheit, die Entscheidung des Schlichter-Gremiums binnen einer Frist von 7 Tagen nach Zustellung schriftlich abzulehnen. Diese Frist kann auch anders vereinbart werden.
(2) Erfolgt die Ablehnung der Entscheidung durch beide Parteien nicht innerhalb der vorbezeichneten Frist, gilt die Entscheidung als verbindlich und ist von den Parteien umzusetzen. Bei Ablehnung gilt die Schlichtung als gescheitert.
§ 14
Schiedsgerichte und ordentliche Gerichte
(1) Die Einschaltung eines Schiedsgerichtes oder ordentlichen Gerichtes ist erst zulässig, wenn die Schlichtung gescheitert ist oder eine Partei die Entscheidung nach § 13 (2) nicht umsetzt.
§ 15
Empfehlung des Schlichter-Gremiums hinsichtlich streitiger Forderungen
(1) Empfiehlt der Schlichtungsausschuss im Streitfall, dass von dem AG an den AN eine Zahlung zu leisten ist, so verpflichtet sich der AG – auch im Falle des Scheiterns nach 13 (2) die Zahlung gemäß Empfehlung vorbehaltlich einer abschließenden Entscheidung auf dem ordentlichen Rechtsweg zu leisten. Die Fälligkeit richtet sich nach dem Vertrag oder den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Verlangen des AG ist der fällige Betrag durch eine Sicherheit analog § 17 VOB/B des AN zu sichern.
(3) Die vorstehende Regelung gilt für den Fall entsprechend, in dem das Schlichter-Gremium eine Empfehlung hinsichtlich eines vom AG geltend gemachten Einbehaltes ausspricht.
(4) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, verpflichtet sich der AN zur Gewährleistung des Baufortschrittes, die Arbeiten gemäß den Weisungen des AG fortzusetzen. Auf Verlangen des AN hat das Schlichter-Gremium eine zu erbringende Sicherheitsleistung zu bestimmen.
§ 16
(1) Alle Sitzungen und Besprechungen sind nicht öffentlich. Die Schlichter und die Vertragsparteien vereinbaren eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht.
(2) Die Schlichter verpflichten sich, nicht in einem eventuell nachfolgenden Schiedsverfahren als Schiedsrichter tätig zu werden.
§ 17
(1) Jede Partei trägt ihre Kosten.
(2) Die Kosten für das Schlichter-Gremium einschließlich der für evtl. Experten tragen die Parteien zu gleichen Teilen.
§ 18
Haftung
(1) Die Schlichter haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und darüber hinaus im Rahmen der von ihnen abgeschlossenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
(2) Bei Verfahren mit einem Schlichter ist eine Haftung des Schlichters wegen unerlaubter rechtsbesorgender Tätigkeit ausgeschlossen.